16.01.2020

Deutschland: Gericht bestätigt Gewissensfreiheit für Apotheker

BERLIN (16. Januar 2020) - Dürfen Apotheker nach ihrem Gewissen handeln? Ein Apotheker, der die "Pille danach" aus Gewissensgründen nicht verkaufen wollte, sah sich kürzlich in Berlin mit einem von der Berliner Apothekerkammer angestrengten Gerichtsverfahren konfrontiert. Zum ersten Mal hat ein deutsches Gericht in dieser Sache entschieden und sein Recht bestätigt, beim Verkauf bestimmter Produkte nach seinem Gewissen zu handeln. Gegen das Urteil kann die Apothekerkammer noch vor der am 20. Januar ablaufenden Berufungsfrist Berufung einlegen. Die Menschenrechtsorganisation ADF International hat den Apotheker in diesem Fall unterstützt.

"Niemand sollte gezwungen werden, zwischen seinem Gewissen und seinem Beruf zu wählen. Die Gewissensrechte der Apotheker sind im nationalen Recht oft und manchmal bewusst schlecht definiert. Dennoch ist das Recht, nach seinem Gewissen zu handeln, ein Grundrecht und Apotheker sollten geschützt werden. Persönliche Überzeugungen und das Gewissen beeinflussen alle Bereiche des Lebens eines Menschen und können nicht in einem beruflichen Umfeld einfach festgelegt werden. Dieser Apotheker in Berlin wurde vor Gericht gestellt, weil er sich dafür entschieden hatte, nach seinem Gewissen zu handeln. Das Gericht erkannte, dass er nicht gegen das Gesetz verstoßen hat und nicht gezwungen werden sollte, gegen seine persönliche Überzeugung zu handeln", sagte Felix Böllmann, Rechtsberater von ADF International.

Gewissensrechte von Apothekern

Vor seiner Pensionierung besaß und betrieb der Apotheker eine Apotheke in Berlin. Entsprechend seinem Gewissen und seiner tiefen Überzeugung hat er die "Pille danach" weder gelagert noch verkauft. Dieses Medikament kann die Einnistung eines Embryos in die Gebärmutter verhindern und den Tod eines ungeborenen Kindes verursachen. Nachdem er sich geweigert hatte, das Produkt in seiner Apotheke zu verkaufen, wurde er bei der Berliner Apothekerkammer angezeigt, die die Sache vor das Berufsgericht beim Verwaltungsgericht Berlin brachte.

Europaweit schützt das Gesetz in eindeutiger Weise medizinisches Personal vor der Teilnahme an Verfahren, die gegen ihr Gewissen verstoßen könnten. Apotheker können sich jedoch in einer rechtlichen Grauzone befinden, wenn es um den Schutz ihrer Gewissensrechte geht. Kein deutsches Gericht hatte sich bisher mit dieser Frage befasst. Die Entscheidung ist daher für Apotheker von großer Bedeutung.

Ermutigende Entscheidung des Berufsgerichts

Bei der jüngsten Verhandlung und dem Urteil in der Rechtssache wurde die Gewissensfreiheit des Apothekers letztlich bestätigt. Das Gericht stellte fest, dass der Apotheker seine Berufspflicht nicht vernachlässigt habe und in einer solchen Situation das Recht habe, aus Gewissensgründen (den Verkauf) zu verweigern.

"Dies ist eine murmachende Entscheidung des Gerichts. Es ist eine klare Aussage, dass der Apotheker das Recht hatte, nach seinem Gewissen zu handeln und dabei seine Berufspflicht nicht vernachlässigt hat. Das Recht auf Gewissensfreiheit muss das Recht einschließen, entsprechend zu handeln. Eine freie Gesellschaft ist darauf angewiesen, dass ihre Bürgerinnen und Bürger gewissenhaft handeln", sagte Böllmann.

Quelle: ADF International supported the pharmacist in this case.