20.07.2026

Belarus: Immer mehr katholische Priester aus Polen dürfen ihren Dienst nicht fortsetzen

AKREF-A/17.07.26 - Seit Januar hat der oberste Regierungsbeamte für religiöse Angelegenheiten Aleksandr Rumak das Ersuchen der Bischöfe des Landes um Erlaubnis für mindestens zwölf katholische Priester aus Polen, weiterhin in Belarus zu dienen, abgelehnt. Die meisten von ihnen sind bereits seit Jahren im Land tätig, einer – Marian Szerszen – bereits seit 36 Jahren. Einige der Betroffenen sind bereits nach Polen zurückgekehrt. Andere sind im Land geblieben und hoffen, dass ihr Bischof Aleksandr Rumank überzeugen kann, seine Meinung zu ändern.

Einen anderen Weg hat der Franziskaner Lech Bachanek eingeschlagen. Er hat die Staatsbürgerschaft von Belarus beantragt. Wenn seinem Antrag stattgegeben wird, müsste er auf die polnische Staatsangehörigkeit verzichten, aber sein Bischof müsste nicht mehr mindestens einmal im Jahr (oder manchmal alle drei oder sechs Monate) um Verlängerung der Genehmigung zur Ausübung seines priesterlichen Dienstes ansuchen.

Der im Exil lebende Menschenrechtsverteidiger und Nobelpreisträger Ales Bialiatski, selbst Katholik, stellte fest, dass die Verweigerung der Genehmigung zur Fortsetzung ihres Dienstes in Belarus für polnische Priester die katholische Gemeinschaft des Landes vor ernsthafte Probleme stellt. „Die Konsequenzen dieser Politik sind sehr negativ“, erklärte er. „Der Priestermangel hat sich verschärft. Bereits jetzt sind die Priester gezwungen für mehrere Pfarren gleichzeitig zu sorgen.“ Außerdem merkte er an, dass einige katholische Priester mir belarussischer Staatsangehörigkeit gezwungen worden waren, das Land zu verlassen.

Nicht genehmigte religiöse Betätigung durch Ausländer ist illegal und strafbar. Das Regime hat schon seit geraumer Zeit seine Absicht bekundet, die Anzahl der Ausländer zu reduzieren, die Religionsgemeinschaften im Land dienen dürfen. Die orthodoxe Kirche hat die höchste Anzahl von Ausländern in derartigen Rollen, gleich danach folgt die römisch-katholische Kirche.

Ausländer mit aufrechter Aufenthaltsgenehmigung, die keine Kirchenmitarbeiter oder Mitarbeiter religiöser Organisationen sind, dürfen sich in keiner Weise aktiv in Religionsgemeinschaften betätigen, sondern lediglich passiv an Gottesdiensten teilnehmen. Zwei Verwarnungen in einem Jahr oder die Versäumnis, einen „Verstoß“ abzustellen können zum Entzug der Registrierung einer Gemeinschaft und damit der Erlaubnis, rechtmäßig zu bestehen, führen.

Quelle: Forum 18, Oslo (Bericht vom 17. Juli 2026)

Deutsche Fassung: Arbeitskreis Religionsfreiheit der EAÖ