24.07.2026
Deutschland: Richter über Selbstbestimmungsgesetz - ideologisch und absurd
Eine Transfrau musste jetzt in ein Frauengefängnis verlegt werden
Frankfurt am Main (IDEA) – Eine Transfrau, die als Mann wegen sexuellen Missbrauchs an Kindern verurteilt wurde, ist aus einem Männergefängnis in Thüringen in ein Frauengefängnis in Sachsen verlegt worden. Das berichtet die Frankfurter Allgemeine Zeitung (FAZ). Der Mann sei wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Jungen und eines Mädchens zu sieben Jahren Haft verurteilt worden. Die Person habe dann in der Haft ihre Vornamen und ihren Geschlechtseintrag zu weiblich geändert. Der zuständige Richter schreibt in seiner Erklärung, aus der die FAZ zitiert, ihm bleibe keine andere Möglichkeit, als dem Antrag stattzugeben. Grund sei das von der Ampel-Regierung erlassene Selbstbestimmungsgesetz (SBGG). Der Richter machte aber laut FAZ in der Begründung klar, dass er das Gesetz für „völlig lebensfremd“ und „absurd“ halte. Biologische Realität sei, dass es Männer und Frauen gebe. Der deutsche Gesetzgeber habe sich davon „in ideologischer Verblendung verabschiedet“. „Ein vernünftiger Gesetzgeber“ hätte hohe Hürden aufbauen müssen, um einen Missbrauch zu verhindern – beispielsweise die Vorlage eines Sachverständigengutachtens, die Benennung von Zeugen oder eine eidesstattliche Erklärung. Er kritisierte laut FAZ auch, dass der Geschlechtseintrag laut SBGG jedes Jahr wieder geändert werden kann. Das widerspreche der Idee der Geschlechtsidentität, auf der das SBGG beruhe. Wie das juristische Fachportal „Legal Tribune Online“ (LTO) berichtet, liegt die Ursache des Problems jedoch nicht im SBGG, sondern im Thüringer Landesrecht. Es stehe den Ländern frei, in ihren Landesgesetzen zu differenzieren. Nach Paragraf 17 des Thüringer Justizvollzugsgesetzbuchs seien Abweichungen vom Grundsatz der geschlechtergetrennten Unterbringung derzeit nur sehr begrenzt möglich. In Bayern und Sachsen hingegen erlaubten die Landesgesetze weitergehende Ausnahmen aus Gründen der Sicherheit und Ordnung.