18.04.2007

Zentralasien - Belästigungen von Gemeinden nehmen zu

BF (Barnabas Fund), 29. März 2007 - In Zentralasien nimmt die Christenverfolgung seit Beginn des Jahres 2007 zu, besonders in und um das Gebiet des Fergana-Tales im südöstlichen Usbekistan.
In Usbekistan unternahm die Polizei am 25. Februar in Qarshi eine Razzia während des Gottesdienstes in einer nicht registrierten Gemeinde.Pastor Sergei Shandyvayev unterbrach den Gottesdienst nicht, als die Polizei begann, alle im Gottesdienst Anwesenden zu filmen.
Nach Beendigung des Gottesdienstes versiegelten die Beamten die Türen und schrieben die
Namen und Adressen der Teilnehmer auf, verhörten sie und fragten, warum sie Christen
geworden waren und woher die Kirche Geld erhalte.
Sie durchsuchten alle Gemeinderäume und beschlagnahmten alle christliche Literatur.
Einer Gemeinde in Osh, Kirgistan, wurde die Registrierung unter dem Vorwand verweigert, da
sie bereits vorher ohne Registrierung religiöse Versammlungen abgehalten habe.
Pastor Nikitin, der Leiter dieser Gemeinde, sagte, dass diese Entscheidung absurd war.
In keinem kirgisischen Gesetz gibt es einen Paragraphen, wonach das Komitee für religiöse
Angelegenheiten einer Gemeinde die Registrierung verweigern darf, die davor bereits als solche
tätig war.
Am 7. März wurde über Pastor Fauzi Gubaidullin aus Shymkent, Kasachstan, eine dreitägige
Haft verhängt, weil er es verabsäumt hatte, einem gerichtlichen Beschluss zur Schließung seiner
nicht registrierten Gemeinde nachzukommen.
Entwurf für neues Religionsgesetz
Gleichzeitig mit diesem offensichtlich scharfen Vorgehen gegen Gemeinden und deren Leiter
beabsichtigt Kasachstan auch, ein neues Religionsgesetz einzuführen, das noch größere
Einschränkungen als bisher vorsieht.
Wenn es so wie im Entwurf vorgesehen durchgeht, könnte das bedeuten, dass alle nicht
registrierten religiösen Aktivitäten verboten und registrierte Gemeinden mit weniger als 50
Mitgliedern keine Literatur herausgeben oder importieren dürfen, keine freie Gebäude für eine
Gemeinde erhalten oder Wohltätigkeitsveranstaltungen durchführen dürfen.