02.02.2011
EU/Deutschland: Kein Grundrecht auf Beschäftigung in der Evangelischen Kirche
(MEDRUM) Der Europäische Gerichtshof für Menschenrecht (EGMR) hat die Klage einer Kindergärtnerin abgewiesen, die von der Evangelischen Kirche entlassen wurde, weil sie einer fremden Religionsgemeinschaft angehörte.
EU/Deutschland: Kein Grundrecht auf Beschäftigung in der Evangelischen Kirche
(MEDRUM) Der Europäische Gerichtshof für Menschenrecht (EGMR)
hat die Klage einer Kindergärtnerin abgewiesen, die von der Evangelischen
Kirche entlassen wurde, weil sie einer fremden Religionsgemeinschaft
angehörte.
Es sei keine Grundrechtsverletzung, stellte der EGMR fest, wenn die
Evangelische Kirche eine Mitarbeiterin entlasse, die sich einer anderen
Religionsgemeinschaft anschlossen hat. Die Begründung der Klägerin, durch
die Entlassung werde ihr Grundrecht auf Religionsfreiheit verletzt, ließ das
Gericht nicht gelten. Die Evangelische Kirche durfte nach diesem
Urteilsspruch vielmehr erwarten, daß die Mitarbeiterin nicht einer
Glaubensgemeinschaft angehört, deren Glaubensüberzeugungen mit denen der Evangelischen Kirche unvereinbar sind.
Somit wird klar: Die Kindergärtnerin darf zwar einer anderen
Glaubensgemeinschaft angehören, sie kann dann aber nicht darauf bestehen,
weiterbeschäftigt zu werden. Was für die Zugehörigkeit zu einer Partei
gilt, gilt sinngemäß auch für die Kirche. Wenn sich ein Mitglied der CDU
entscheidet, Mitglied in der Partei DIE LINKE zu werden, kann dieses
Mitglied nicht darauf bestehen, weiterhin Mitglied in der CDU zu bleiben,
weil sonst angeblich das Recht auf Koalitionsfreiheit beeinträchtigt würde.
Das Eine schließt das Andere aus. Es gibt zwar ein Grundrecht auf
Religionsfreiheit, aber kein Grundrecht auf Beschäftigung in einer Kirche.
Dieses Prinzip gilt gleichermaßen für die Lebensform einer Pfarrerin oder
eines Pfarrers. Er hat zwar das Recht, sein Privatleben nach seinen
Vorstellungen zu gestalten, er kann aber nicht darauf bestehen, ein Pfarramt
auch dann zu bekleiden, wenn seine Lebensführung mit den Grundsätzen seiner Kirche für ihre Amtsträger nicht übereinstimmt. Wenn er deswegen nicht für ein Pfarramt zugelassen wird, werden weder seine Menschenrechte verletzt
noch wird er diskriminiert.