30.06.2012
Kirgistan: Verschärfte Zensur ab September?
Das kirgisische Parlament bereitet ergänzende Bestimmungen zu dem ohnehin restriktiven Religionsgesetz vor, die zu einer weiteren Verschärfung der staatlichen Zensur führen würden. Die bestehende Zensur verstößt – ebenso wie andere Teile des Religionsgesetzes – gegen die internationalen Menschenrechtsverpflichtungen des Landes. Rechtsanwälte, die verschieden Religionsgemeinschaften vertreten, aber aus Furcht vor staatlichen Repressalien anonym bleiben wollen, berichteten dem Nachrichtendienst Forum 18, dass die vorgesehenen Gesetzesänderungen die Auswirkung einer totalen Zensur aller religiösen Literatur und ähnlicher Materialien hätte. Die vorgesehene neue Bestimmung lautet: „Die Kontrolle des Imports, der Herstellung, des Erwerbs, der Lagerung und des Vertriebs von gedruckten Materialien, Film-, Foto-, Audio- und Videoproduktionen und anderen Materialien zum Zweck der Aufdeckung von religiösem Extremismus, Separatismus und Fundamentalismus wird von den umfassend ermächtigten Staatsorganen für religiöse Angelegenheiten, nationale Sicherheit und innere Angelegenheiten durchgeführt.“ Die derzeitige Fassung des Religionsgesetzes sieht zwingende Zensur nur für religiöse Literatur vor, die in öffentliche Bibliotheken aufgenommen wird, verbietet aber die Verteilung von religiöser Literatur, Audio- und Videomaterialien an öffentlichen Plätzen, auf der Straße, in Parks, sowie deren Verteilung an Heime, Schulen, Universitäten, und generell an alle Institutionen, die mit Kindern zu tun haben.
In einem Gutachten der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) vom 22. März 2012 werden die kirgisischen Behörden aufgefordert, den Gesetzesentwurf zu überdenken und wird das Recht von Religionsgemeinschaften und Einzelpersonen betont, religiöse Literatur ohne staatliche Einmischung herzustellen und zu vertreiben. Weiters rügt die OSZE in ihrem Gutachten die vagen Formulierungen und den restriktiven Charakter des Gesetzesentwurfs mit dem Hinweis, dass Bestimmungen gegen Separatismus und Terrorismus in ein Strafgesetz und nicht in das Religionsgesetz gehören und nicht als Vorwand verwendet werden sollten, um legitime religiöse Betätigung einzuschränken.
Quelle: Forum 18, Oslo
Deutsche Fassung: Arbeitskreis Religionsfreiheit der ÖEA