17.04.2025

Deutschland: Keine Befreiung vom Schwimmunterricht aus religiösen Gründen

Verwaltungsgericht weist Klage von Eltern einer Sondergemeinschaft ab

Freiburg (IDEA) – Eine Befreiung vom Schwimmunterricht aus religiösen Gründen ist nicht zulässig. Das hat das Verwaltungsgericht Freiburg entschieden. Eltern einer christlichen Sondergemeinschaft hatten geklagt. Das Ehepaar aus dem Landkreis Tuttlingen gehört laut Mitteilung des Gerichts der Palmarianischen Kirche an – einer kleinen Glaubensgemeinschaft, die Ende der 1960er Jahre in El Palmar de Troya (Spanien) entstanden ist. Die Mitglieder verstehen sich als Anhänger der Jungfrau Maria, deren Verehrung im Zentrum ihrer Frömmigkeit steht. Die Gemeinschaft folgt strengen Verhaltensregeln, darunter der Verpflichtung, „anständige“ Kleidung zu tragen und Orte mit „schamloser Zurschaustellung“ zu meiden. Vor Gericht führten die Eltern an, dass bereits das Betreten eines Schwimmbades nach ihrem Glauben eine „Todsünde“ sei. Ihren Kindern sei es dort nicht möglich, dem Anblick aus ihrer Sicht „unsittlich“ gekleideter Menschen zu entgehen. Die Bekleidungsvorschriften der Gemeinschaft untersagen eng anliegende Kleidung sowohl für Männer als auch für Frauen. Mädchen und Frauen müssen lange Röcke sowie Strümpfe oder Socken tragen. Selbst das Tragen eines Burkinis würde laut den Klägern gegen diese Regeln verstoßen. Die Schule und das Regierungspräsidium Freiburg hatten den Antrag der Eltern mit Verweis auf den staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag sowie die integrative Funktion des Schulunterrichts abgelehnt. Das Verwaltungsgericht folgte dieser Argumentation und wies die Klage ab. Die schriftlichen Urteilsgründe stehen noch aus und sollen in den kommenden Wochen veröffentlicht werden. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Nach Zustellung der schriftlichen Begründung haben die Kläger einen Monat Zeit, um die Zulassung der Berufung beim Verwaltungsgerichtshof in Mannheim zu beantragen.