29.01.2025
Deutschland: Autofahren mit Nikab nicht zulässig
Gericht: Ausnahmegenehmigung für Muslimin abgelehnt
Berlin (IDEA) – Das Tragen eines Gesichtsschleiers (Nikab) ist beim Autofahren nicht zulässig. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin am 27. Januar entschieden. Beim Nikab ist das Gesicht mit Ausnahme eines Sehschlitzes bedeckt. Wie das Gericht mitteilte, hatte eine muslimische Klägerin vor Gericht eine Ausnahmegenehmigung beantragt, um mit dem Auto zur Arbeit fahren zu können. Die 33-jährige Mutter von drei Kindern war 2016 zum muslimischen Glauben konvertiert. Ihrer Ansicht nach gebietet es ihr Glaube, sich außerhalb ihrer Wohnung nur vollverschleiert zu zeigen. Das Gericht wies ihre Klage ab. Im Straßenverkehr gelte ein Verhüllungsverbot, um etwa Rechtsverstöße im Straßenverkehr verfolgen zu können. Demgegenüber wiege der Eingriff in die Religionsfreiheit der Klägerin weniger schwer, so das Gericht. Auch die Vorschläge der Klägerin, ein Fahrtenbuch zu führen oder ihren Nikab mit einem „fälschungssicheren QR-Code“ zu versehen, hielt das Gericht für ungeeignet. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig (VG 11 K 61/24). In Rheinland-Pfalz hatte das Oberverwaltungsgericht Koblenz im August 2024 ähnlich entschieden. Es hatte festgestellt, dass der Antrag einer Muslima auf Befreiung vom Verhüllungsverbot beim Autofahren zu Recht abgelehnt worden war.