09.07.2025

Deutschland: Gericht in Bayern - Glaubensfreiheit durch Kruzifix in Gymnasium verletzt

Die Schulleitung hatte sich geweigert, das Kreuz zu entfernen

München (IDEA) – Ein Kruzifix im Eingangsbereich eines staatlichen Gymnasiums in Bayern hat die Glaubensfreiheit von Schülerinnen verletzt. Das hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (München) in einem Urteil festgestellt. Wie aus einer Mitteilung vom 9. Juli hervorgeht, hatten Schülerinnen beantragt, das Holzkreuz (150 Zentimeter hoch und 50 Zentimeter breit) während ihrer Schulzeit zu entfernen. Die Schulleitung weigerte sich jedoch, dieser Bitte nachzukommen. Diese Weigerung war laut dem Verwaltungsgerichtshof rechtswidrig. Die Schule wäre verpflichtet gewesen, das Kruzifix zu entfernen. Die Klägerinnen – sie haben das Gymnasium inzwischen mit dem Abitur verlassen – seien „wegen der Schulpflicht zwangsweise und immer wiederkehrend sowie im Hinblick auf dessen Positionierung ohne (zumutbare) Ausweichmöglichkeit mit dem Kreuz konfrontiert“ gewesen. Das „groß dimensionierte Kruzifix“ sei „an einer sehr exponierten Stelle angebracht“ gewesen und habe sich „durch eine figurenhafte Darstellung des Leichnams Jesu“ ausgezeichnet. Laut Mitteilung war der dargestellte Christus 30 Zentimeter hoch und 25 Zentimeter breit. Die Klägerinnen hatten sich ferner dagegen gewandt, während der Schulgottesdienste an einem Alternativunterricht teilnehmen zu müssen. In diesem Punkt bekamen sie nicht recht. Dem Gerichtshof zufolge besteht kein Anspruch, für die Dauer des Schulgottesdienstes vom Unterricht befreit zu werden. Durch den Alternativunterricht werde vielmehr eine Gleichbehandlung aller Schüler sichergestellt. Das Bayerische Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen sieht vor, dass in Grund-, Mittel- und Förderschulen in jedem Klassenraum ein Kreuz hängen muss. Für Gymnasien gebe es weder eine gesetzliche Regelung für das Anbringen von Kreuzen noch von Kruzifixen, wie es in der Mitteilung des Gerichtshofs heißt. Eine Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen. Eine Beschwerde dagegen kann innerhalb eines Monats beim Bundesverwaltungsgericht eingelegt werden.