18.03.2026

Deutschland: Urteil - Versammlungsverbot vor Abtreibungseinrichtung rechtswidrig

Verwaltungsgericht stärkt Versammlungsfreiheit von Lebensschützern

Aachen (IDEA) – Das Verwaltungsgericht Aachen hat am 18. März ein Versammlungsverbot für betende Lebensschützer auf der gegenüberliegenden Straßenseite einer Aachener Abtreibungseinrichtung für rechtswidrig erklärt. Wie das Gericht mitteilte, gaben die Richter damit der Klage eines Vereins statt, der sich für ungeborene Kinder einsetzt. Seine Mitglieder führen seit 2005 einmal im Monat Gebetsversammlungen auf der gegenüberliegenden Straßenseite einer gynäkologischen Praxis in Aachen durch, in der vorgeburtliche Kindstötungen durchgeführt werden. Nach Angaben des Vereins wird dabei ausschließlich gebetet. Die Teilnehmer sprechen die Frauen, die die Praxis aufsuchen, nicht aktiv an. Die Beter tragen dabei Bilder von Jesus, Maria und zwei Föten. Im Anschluss an die Anmeldung einer Veranstaltung für Dezember 2024 hatte das Land Nordrhein-Westfalen – gestützt auf das Versammlungsgesetz des Bundeslandes in Verbindung mit dem Schwangerschaftskonfliktgesetz – die Versammlung in einem Umkreis von 100 Metern um den Eingang der Praxis untersagt und stattdessen eine andere Fläche zur Durchführung zugewiesen. Dagegen wandte sich der Verein mit seiner Klage. In der mündlichen Urteilsbegründung führte der Vorsitzende der 6. Kammer des Verwaltungsgerichts aus, dass bei der Beurteilung der Maßnahme auch die Grundrechte der Versammlungsteilnehmer zu berücksichtigen seien. Die Vorschriften des Schwangerschaftskonfliktgesetzes verböten weder generell eine Meinungskundgabe noch eine Konfrontation von Schwangeren mit den Meinungen der Versammlungsteilnehmer. Schwangere kämen allenfalls für zehn Sekunden mit den Betenden und den Bildern in Kontakt und könnten ihnen ausweichen. Bei einer derart kurzen Konfrontation handle es sich nicht um einen „Spießrutenlauf“. Zudem finde die Versammlung nur einmal im Monat statt. Gegen das Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden, über die das Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen in Münster entscheiden müsste.