22.11.2008

UNO/OIC: Islamophobie und „Diffamierung der Religion"

wichtige Stellungnahmen zum Vorhaben der OIC und UNO

UNO/OIC: Islamophobie und „Diffamierung der Religion"

wichtige Stellungnahmen zum Vorhaben der OIC und UNO

AKREF/JJ - 22.11.2008 - Im Zusammenhang mit der von der Organisation der islamischen Konferenz (OIC) angestrebten Abschlusserklärung der Durban Nachfolgekonferenz in Genf im April 2009 und der angestrebten UN-Resolution gegen die „Diffamierung von Religion" gibt es einige wesentliche Stellungnahmen. Auf Ersuchen des UN Hochkommissars für Menschenrechte hat das Europäische Zentrum für Recht und Gerechtigkeit (European Centre for Law and Justice, kurz ECLJ) in Straßburg eine Stellungnahme erarbeitet. Dieses englischsprachige Dokument ist über folgenden Link abrufbar: http://www.eclj.org/PDF/080626_ECLJ_submission_to_OHCHR_on_Combating_Defamation_of_Religions_June2008.pdf

Die Position des ECLJ wird bereits in der Einleitung eindeutig dargelegt: „Die Position des ECLJ bezüglich der Verabschiedung einer Resolution gegen die ‚Diffamierung von Religion’ entsprechend den beim UN Menschenrechtsrat und bei der Generalversammlung eingebrachten Entwürfen ist, dass diese eine direkte Verletzung des Völkerrechts in den Bereichen der Religionsfreiheit und des Rechts auf freie Meinungsäußerung darstellen. In den Resolutionsentwürfen gegen die ‚Diffamierung der Religion’ geht es in erster Linie um den Schutz von Ideen und Religionen im allgemeinen, und nicht so sehr um den Schutz des Rechts des Einzelnen, seine Religion auszuüben, was der Hauptzweck der völkerrechtlichen Bestimmungen über Religionsfreiheit ist.

Eine weitere exzellente Analyse bietet der Becket Fund for Religious Liberty. Eine gekürzte Fassung der Analyse in englischer Sprache steht unter http://www.becketfund.org/files/847df.pdf zur Verfügung.

Der Becket Fund weist in seiner Analyse darauf hin, dass Antidiffamierungsmaßnahmen den Staat dazu zwingen würde, festzulegen, welche religiösen Standpunke geäußert werden dürfen. Diese Maßnahmen, so der Becket Fund, werden benutzt, um bestimmte Glaubenssätze, Ideen und Philosophien zu schützen. Doch Religionen stellen einander widersprechende Wahrheitsansprüche und es ist gerade die Verschiedenheit der Wahrheitsansprüche, die durch die Religionsfreiheit geschützt werden soll. Es gibt im Völkerrecht keine Grundlage für den Schutz religiöser Ideen.

Schwert und Schild

Da die Resolutionen gegen die Diffamierung von Religionen von der Organisation der islamischen Konferenz (OIC) angestrebt werden, untersucht das ECLJ auch die Lage der Religions- und Meinungsfreiheit in den OIC Mitgliedsstaaten, um dadurch ein Verständnis der Philosophie der OIC in diesem Zusammenhang zu gewinnen. Das ECLJ kommt zu folgendem Schluss: „Die geschickte Stoßrichtung der Position der OIC besteht darin, die Begriffe ‚Diffamierung der Religion’ und Blasphemie gleichzeitig als Schwert und Schild zu verwenden." Im Westen werden diese Begriffe als Schwert gegen Medien, Intellektuelle und alle islamkritischen Stimmen eingesetzt, in den islamischen Staaten werden Blasphemiegesetze als Schild zum Schutz der vorherrschenden Religion (des Islam) verwendet, um religiöse Minderheiten zum Schweigen zu bringen und Moslems am Übertritt zu anderen Religionsgemeinschaften zu hindern. Der Übertritt vom Islam zu einer anderen Religion ist in vielen islamischen Staaten nach wie vor mit der Todesstrafe bedroht.

Das ECLJ empfiehlt, Artikel 18 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und Artikel 19 und 20 des Internationalen Pakts über Bürgerliche und Politische Rechte unverändert aufrecht zu erhalten. Insbesondere der 2. Teil von Artikel 20 des genannten Pakts ist wesentlich: „Jedes Eintreten für nationalen, rassischen oder religiösen Hass, durch das zu Diskriminierung, Feindseligkeit oder Gewalt aufgestachelt wird, wird durch Gesetz verboten."

Hier ist die Schwelle relativ hoch, da nur das Eintreten für Hass unter Strafe gestellt wird. Genau deshalb versucht die OIC nun, anstelle von ‚Diffamierung von Religion" zu sprechen, mit dem Begriff „Aufstacheln zu gefährlicher Islamophobie" zu operieren. Im Zuge der Vorbereitung der Durban Nachfolgekonferenz wird empfohlen, den Begriff der ‚Aufstachelung zu rassischem und religiösem Hass’ zu verwenden. Wenn es der OIC gelingt, das Thema ‚Diffamierung von Religion’ entsprechend umzubenennen - und es ist ihr ja bereits gelungen dieses zu einer Menschenrechtsangelegenheit zu machen, indem sie die Diffamierung einer Religion als eine Form des Rassismus definiert - dann wird es in Zukunft sehr schwer sein, das Recht auf Meinungsäußerung auf die Artikel 19 und 20 des Internationalen Pakts über Bürgerliche und Politische Rechte zu stützen. Wenn die „Diffamierung von Religion" zu einem Fall des Aufstachelns zu religiösem Hass, Gewalt oder zu einem „Holocaust" umdefiniert wird, kann Artikel 20 des Internationalen Pakts über Bürgerliche und Politische Rechte dazu missbraucht werden, die Bestrafung von Personen zu fordern, die eine Religion, insbesondere den Islam, diffamieren, wobei „diffamieren" sehr breit interpretiert werden kann.

Quelle: WEA-RLC, deutsche Kurzfassung: ÖEA