25.09.2010

Deutschland: Einschränkung der Kirchen auf leisen Sohlen?

Ein Auszug daraus erschien in der Evangelischen Zeitung von Prof. Dr. theol. Dr. phil. Thomas Schirrmacher

Deutschland: Einschränkung der Kirchen auf leisen Sohlen?

Ein Auszug daraus erschien in der Evangelischen Zeitung

von Prof. Dr. theol. Dr. phil. Thomas Schirrmacher

Gemessen an der Lage eines Großteil der Weltchristenheit in Ländern ohne wirkliche Religionsfreiheit ist es vermessen, in den westlichen Demokratien von der Gefahr der Christenverfolgung zu sprechen. Christen in China oder gar Iran können nur den Kopf schütteln, wenn bei uns vorschnell von Verfolgung gesprochen wird, da sie sehen, welche Freiheiten Christen bei uns haben, wie der Rechtsstaat funktioniert und von Christen in Anspruch genommen werden kann und welche Möglichkeiten Christen haben, sich über eigene und andere Medien breites Gehör zu verschaffen.

Das darf aber nicht dazu führen, dass man sich nicht mit drohenden Gefahren für die Religionsfreiheit auch bei uns auseinandersetzt. Dabei muss man nüchtern sehen: Wenn es innerhalb der EU oder überhaupt innerhalb der westlichen Wertegemeinschaft zu einer Bedrückung von Kirchen und Religionsgemeinschaften kommt, dann sicher nicht auf dem plumpen Weg der Gewalt, sondern auf dem sanften Weg des Gesetzes und auf dem Weg der verzerrten Darstellung in den Medien. Gegen letztere kann man sich dabei durch Aufklärungsarbeit wehren, gegen das Gewaltmonopol des Rechtsstaates ist dagegen nur wenig auszurichten, wenn nicht zuständige höchste Gerichte selbst ungerechte Gesetze eingrenzen.

18 Menschenrechtsorganisationen und religiöse Verbände wie die Katholische Bischofskonferenz und der Amerikanisch-Islamische Kongress, sowie die Generalstaatsanwälte von 13 amerikanischen Bundesstaaten haben gerade eine gemeinsame Eingabe beim Supreme Court der USA gemacht, dass das Recht religiöser Gemeinschaften, selbst über ihre Mitgliedschaft entscheiden zu können, unbedingt geschützt werden müsse. Anlass ist ein Rechtsstreit um eine christliche Studentenorganisation, die eine juristische Fakultät nicht zugelassen hatte, weil sie dadurch, dass ihr nur Christen angehören könnten, andere Menschen diskriminiere. In den USA ist eine massive Auseinandersetzung darüber entbrannt, inwieweit neuere Gesetze im Interessenkonflikt zwischen Religionsfreiheit und anderen Werten die Religionsfreiheit weit stärker einschränken dürfen, als es bisher üblich war.

Und tatsächlich haben die zunehmenden Antidiskriminierungsbestimmungen, so begrüßenswert sie in manchen Bereichen sind, zwei Folgen, die die Kirchen betreffen, auch im Bereich der EU.

Zum einen geht es beim Arbeitsrecht darum, inwiefern die Religionsgemeinschaften noch selbst entscheiden können, wer für sie arbeitet und wer sie repräsentiert. Deutschland hat sich entschieden, den diesbezüglich Ausnahmetatbestand für religiöse Organisationen der EU-Antidiskrimierungsrichtlinie sehr großzügig auszulegen, warum uns bisher Urteile gegen Religionsgemeinschaften erspart blieben – die dazugehörigen Rechtsstreitigkeiten gab es bereits gelegentlich. Großbritannien etwa ist den umgekehrten Weg gegangen und hat den Ausnahmetatsbestand noch weiter eingeschränkt. Katholische Adoptionsstellen mußten im Dutzend geschlossen werden, weil sie keine Kinder an homosexuelle Paare vermitteln wollen, obwohl diese Paare doch eigentlich genügend andere Vermittlungsstellen finden. Die EU-Kommission ringt derzeit um weitere Antidiskriminierungsrichtlinien, der Ausnahmetatbestand für religiöse Organisationen steht dabei zur Disposition.

Zum anderen geht es darum, inwiefern Religionsgemeinschaften ihre Sicht weiterhin öffentlich vertreten können, oder inwieweit in ihren ethischen Positionen oder in ihrer Abgrenzung von anderen Religionen oder etwa Sekten Hassrede gegen andere gesehen wird. Auch hier hat Deutschland sehr zurückhaltend reagiert. Großbritannien dagegen ist so weit vorgeprescht, dass bereits zweimal harmlose anglikanische Bischöfe in das Räderwerk der Justiz gerieten, weil sie sich in Predigten zu ethischen Fragen geäußert haben. Der eine wurde freigesprochen, der andere zu einer Geldstrafe und einem Antidiskriminierungskurs verurteilt. Die Gesetze gegen Hassrede, so moralisch wünschenswert es ist, dass Menschen einander nicht hassen, sind aber meist Gummiparagraphen, die die Meinungsfreiheiten immer weiter einschränken.