24.03.2024

Russland: Strafverfolgung älterer Zeugen Jehovas wegen „Extremismus“

AKREF-A/24.03.24 - Seit 2017, als der Oberste Gerichtshof der Russischen Föderation die Auflösung der Organisationen der Zeugen Jehovas angeordnet und ihre Aktivitäten als „extremistisch“ verboten hat, wurden 760 Menschen nach Artikel 282.2 des Strafgesetzbuchs angeklagt.

Muslime, die sich treffen, um die Werke des islamischen Theologen Said Nursi zu studieren, werden ebenfalls wegen Extremismus verfolgt, da ihre Gemeinschaft „Nurdzhular“ bereits 2008 als extistisch verboten wurde. Diese Muslime treffen sich üblicherweise in Privatwohnungen, um den Islam zu studieren, wobei ein oder mehrere Teilnehmer die Werke Nursis erläutern. Sie beten auch gemeinsam, essen und trinken Tee. Sie beantragen keine staatliche Erlaubnis, um sich zu treffen. Die Zahl der wegen Beteiligung an einer extremistischen Organisation verfolgten Leser der Werke Nursis ist relativ klein im Vergleich zur Zahl der Zeugen Jehovas, die wegen des gleichen Delikts verfolgt werden. Zwischen 2017, als die Gemeinschaft verboten wurde, und 18. März 2024 wurden 467 Zeugen Jehovas strafrechtlich verurteilt und kein einziger freigesprochen. Mehr als ein Viertel der strafrechtlich verfolgten Zeugen Jehovas waren über 60 Jahre alt, 12 von ihnen über 80. In den meisten Fällen kommt es zu einer Gerichtsverhandlung und bisher wurden alle Angeklagten für schuldig befunden. Die verhängten Strafen reichten von hohen Geldstrafen bis zu sieben Jahren Haft oder darüber. Erst kürzlich, am 15. März 2024, wurde der 85-jährige Juri Juskov aus der autonomen Republik Tschuwaschien zu 5 Jahren Haft auf Bewährung verurteilt. Am 5. März wurde der 72-jährige Sergey Vasilyev als bisher ältester Zeuge Jehovas von einem Gericht in Irkutsk zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt. Die achtzigjährige Nadeschda Ivanova Krobochko ist die älteste Zeugin Jehovas, gegen die derzeit (Stand 22. März 2024) ein Strafverfahren im Gange ist.

Quelle: Forum 18, Oslo (Bericht vom 22. März 2024).

Deutsche Fassung: Arbeitskreis Religionsfreiheit der ÖEA