23.08.2010
IFI-Pressemitteilung zum Liberal-Islamischen Bund
Die "Organisation Islamischer Staaten" (OIC) will Menschenrechte der Scharia unterordn
IFI-Pressemitteilung zum Liberal-Islamischen Bund
Die "Organisation Islamischer Staaten" (OIC) will Menschenrechte der Scharia unterordn
B O N N (23. August 2010) Vor 20 Jahren wurde von den 45 Außenministern der
"Organisation Islamischer Staaten" (OIC) die "Kairoer Erklärung der
Menschenrechte im Islam" unterzeichnet. Darin werden die Menschenrechte der
Scharia unterworfen. Die Islamwissenschaftlerin Prof. Christine Schirrmacher
vom Institut für Islamfragen fordert ein stärkeres Engagement der
freiheitlich-demokratischen Staaten bei der Zurückweisung islamisch
definierter Einschränkungen der Menschenrechte.
Universale Menschenrechte dürften nicht durch partikulare "Menschenrechte"
unterminiert werden. Laut Präambel der Erklärung ist die muslimische
Gemeinschaft die "beste Nation". Sie soll daher die Führungsrolle bei der
"Lösung der ständigen Probleme" der "materialistischen Zivilisation"
übernehmen. Die OIC versteht die einzelnen Artikel der Erklärung als
"verbindliche Gebote Gottes". Alle Freiheiten werden daher nur in den
Grenzen der Scharia, also der jeweiligen Vorschriften des islamischen
Gesetzes, garantiert (Artikel 24 und 25). Das steht im deutlichen Widerspruch zur "Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte" der Vereinten Nationen von 1948. Die meisten der mittlerweile 57 OIC-Staaten haben diese Erklärung ebenfalls unterzeichnet, obwohl sie ihre bindende Wirkung als von Menschen gemachte Gesetze jüdisch-christlicher Prägung offiziell ablehnen. Der Menschenrechtsrat der
UNO hat eine Abstimmung zugelassen, in deren Folge jegliche Kritik an
menschenrechtswidrigem Handeln aus religiösen Gründen unzulässig ist.
Pakistan konnte im UNO-Menschenrechtsrat im Namen der OIC zuletzt
erfolgreich eine Thematisierung Scharia-begründeter
Menschenrechtsverletzungen in islamischen Ländern unterbinden. Ein Blick auf
die einzelnen Artikel der Kairoer Erklärung zeigt, worauf die angestrebte
Islamisierung der Menschenrechte im Einzelnen abzielt.
Frauen: gleich "würdig", aber nicht gleichberechtigt
Artikel 5 garantiert zum Beispiel Männern und Frauen die Freiheit des
Eheschlusses. Sie dürfen demnach "durch keinerlei Einschränkungen aufgrund
der Rasse, Hautfarbe oder Nationalität davon abgehalten werden." Die
"Religion" fehlt, denn nach der Scharia dürfen muslimische Männer zwar
nichtmuslimische Frauen heiraten, aber muslimische Frauen keine
nichtmuslimischen Männer haben. Auch weitere, mit der Scharia begründete
Benachteiligungen der Frau im Familien-,Erb- und Zeugenrecht werden von muslimischen Apologeten nicht als Menschenrechtsverletzung gewertet.
Körperliche Unversehrtheit nur bei islamkonformem Verhalten garantiert
In Artikel 2d heißt es: "Das Recht auf körperliche Unversehrtheit wird
garantiert. Jeder Staat ist verpflichtet, dieses Recht zu schützen, und es
ist verboten, dieses Recht zu verletzen, außer wenn ein von der Scharia
vorgeschriebener Grund vorliegt." So darf beispielsweise der Mann seine Frau
bei Ungehorsam nach überwiegender Auffassung muslimischer Rechtsgelehrter
(mehr oder weniger hart) züchtigen. In einzelnen islamisch geprägten Ländern
wie Iran, Saudi-Arabien, Sudan und Teilen Nigerias droht bei Diebstahl die
Amputation der Hand und bei Ehebruch die Steinigung. In Ägypten wurden 2009
im Zuge einer Kampagne des Innenministeriums zur Einhaltung des islamischen
Fastenmonats Ramadan Hunderte (auch nichtmuslimische) Menschen festgenommen,
weil sie auf der Straße gegessen oder geraucht hatten. Auf diese Weise wird
das Recht (auch nichtmuslimischer) Bürger auf körperliche Unversehrtheit an
die Einhaltung der Scharia-Normen geknüpft.
"Religion der reinen Wesensart" schließt Religionswechsel bei Todesstrafe
aus
In Artikel 10 wird festgestellt: "Der Islam ist die Religion der reinen
Wesensart. Es ist verboten, irgendeine Art von Druck auf einen Menschen
auszuüben oder seine Armut oder Unwissenheit auszunutzen, um ihn zu einer
anderen Religion oder zum Atheismus zu bekehren." Ganz ähnlich wird das in
nahezu allen islamisch geprägten Ländern geltende Verbot nichtislamischer,
insbesondere christlicher Mission gerechtfertigt. Die Darstellung des Islam
als einer Art reiner, unverfälschter Urreligion des Menschen spiegelt die
Überzeugung muslimischer Gelehrter wider, dass es keine nachvollziehbaren,
vernünftigen Gründe geben könne, sich vom Islam ab- und einer anderen
Religion zuzuwenden. Daher rechtfertigt die Mehrheit der islamischen
Gelehrtenwelt bis heute die Todesstrafe für denjenigen, der sich erkennbar
vom Islam abwendet und damit aus ihrer Sicht das Fundament von Staat und
Gesellschaft verrät. Folglich steht auch das Recht auf Leben in Artikel 2a
unter Schariavorbehalt: "... es ist verboten, einem anderen das Leben zu nehmen, außer wenn die Scharia es verlangt."
Meinungsfreiheit nur in den Grenzen der Scharia: Islamkritik tabu
In Artikel 22a und b heißt es "Jeder Mensch hat das Recht auf freie
Meinungsäußerung, soweit er damit nicht die Grundsätze der Scharia verletzt.
Jeder Mensch hat das Recht, in Einklang mit den Normen der Scharia für das
Recht einzutreten, das Gute zu verfechten und vor dem Unrecht und dem Bösen
zu warnen." Jegliche kritische Reflexion über die Normen der Scharia oder
das als ewig gültig verstandene Vorbild Muhammads ist damit nicht von der
hier definierten Meinungsfreiheit gedeckt. Im Gegenteil: In Pakistan wird
das Blasphemiegesetz, das eine Beleidigung Muhammads unter Todesstrafe
stellt, immer wieder als Instrument zur Verfolgung religiöser Minderheiten
genutzt.
Kunst und Wissenschaft nur geschützt, wenn sie islamische Werte fördern
In Artikel 22c heißt es weiter: "Information ist lebensnotwendig für die
Gesellschaft. Sie darf jedoch nicht dafür eingesetzt und missbraucht werden,
die Heiligkeit und Würde der Propheten zu verletzen, die moralischen und
ethischen Werte auszuhöhlen und die Gesellschaft zu entzweien, sie zu
korrumpieren, ihr zu schaden oder ihren Glauben zu schwächen." Einer sowohl
religiös als auch politisch motivierten Zensur wird damit Tür und Tor
geöffnet und eine kritische Auseinandersetzung mit islamisch definierten
Wurzeln und Werten im Keim erstickt. Folglich unterliegen auch Kunst und
Wissenschaft den Vorgaben der Scharia (Artikel 16). Wozu eine solch
eingeschränkte Definition der Kunst- und Wissenschaftsfreiheit führen kann, zeigten auch die Morddrohungen gegen Salman Rushdie nach Veröffentlichung seines Buchs "Die satanischen Verse" (1988) und die in vielen Teilen der Welt gewaltsamen Proteste gegen die Muhammad-Karikaturen in der dänischen Zeitung Jyllands-Posten.
Keine Alternative zur Aufgabe des politischen Herrschaftsanspruchs
Schirrmacher erkennt vor allem zwei Gründe für den starken Widerstand gegen
eine grundsätzliche Reform dieser islamischen Menschenrechtskonzeption.
Einerseits würde die konsequente Akzeptanz des Menschenrechtsverständnisses,
das der UNO-Erklärung zu Grunde liegt, die Aufgabe des politischen
Herrschaftsanspruchs islamisch begründeter Regime bedeuten. ("Islamphobie"
stellt für die OIC die "schlimmste Form des Terrorismus" dar, und Kritiker
des politischen Herrschaftsanspruchs des Islam gefährden aus dieser
Perspektive den Weltfrieden.) Andererseits würde der bisher umfassend und zeitlos
verstandene Vorbildcharakter Muhammads und seiner Politik des 7. Jahrhunderts relativiert werden. Bisher finden sich fast ausschließlich an westlichen Universitäten muslimische Gelehrte, die offen eine grundsätzliche Trennung von Staat und Religion im Islam und eine unpolitische Auslegung des Korans fordern. "Die freiheitlich-demokratischen Staaten brauchen daher Mut zum begründeten und entschiedenen Widerspruch, wenn die Staaten der OIC versuchen, genau diesen notwendigen Reformprozess auf regionaler wie globaler Ebene zu blockieren", so Schirrmacher.
Zum freien Abdruck, auch einzeln und auszugsweise. Belegexemplar erbeten.
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