06.07.2010

Deutscher Bundestag:Das Menschenrecht auf Religions- und Glaubensfreiheit stärken

17. Wahlperiode Antrag der Abgeordneten Volker Beck (Köln), Tom Koenigs, Josef Winkler und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Deutscher Bundestag:Das Menschenrecht auf Religions- und Glaubensfreiheit stärken

17. Wahlperiode Antrag der Abgeordneten Volker Beck (Köln), Tom Koenigs, Josef Winkler und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

 

Der Bundestag wolle beschließen:

I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:

Das Menschenrecht auf Religions- und Glaubensfreiheit ist als Teil der Menschenrechtscharta der Vereinten Nationen weltweit zu achten. Täglich werden dennoch Menschen aufgrund ihrer religiösen Überzeugung gesellschaftlich diskriminiert und leiden unter massiven staatlichen Repressionen. Deren Erscheinungsformen reichen von gesellschaftlichem Ausschluss über Erniedrigungen, Beleidigungen und Misshandlungen bis hin zu offener und gewaltsamer Verfolgung und Todesstrafe. Betroffen sind Anhängerinnen und Anhänger jeglicher Glaubensrichtungen, sowie Menschen, die sich zu keinerlei Glauben bekennen.

Die Religions- und Glaubensfreiheit ist eine Ausprägung der Menschenwürde. Sie schützt das Recht des und der Einzelnen, einen Glauben oder eine Weltanschauung zu bilden, zu haben, zu äußern und zu ändern, und somit sein oder ihr gesamtes Verhalten an den Lehren seines oder ihres Glaubens auszurichten und der inneren Glaubensüberzeugung gemäß zu handeln („individuelle Freiheit“). Ebenso schützt die Religions- und Glaubensfreiheit die Freiheit religiöser oder weltanschaulicher Vereinigungen etwa bei der Ausübung ihrer nach außen gerichteten Tätigkeit („kollektive Freiheit“). Drittens schützt sie die Freiheit, keinen Glauben zu bilden, zu haben, zu bekennen und danach zu leben („negative Freiheit“). Die Religions- und Glaubensfreiheit gehört zum unverzichtbaren Kanon der Menschenrechte und findet sich in allen internationalen Menschenrechtsvereinbarungen, etwa in Artikel 18 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, in Artikel 18 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte, in Artikel 9 der Europäischen Menschenrechtskonvention, in Artikel 10 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union oder der UN-Erklärung über die Beseitigung aller Formen von Intoleranz und Diskriminierung aufgrund der Religion oder Überzeugung von 1981.  

In Deutschland liegt der Schwerpunkt des Menschenrechts auf Religions- und Glaubensfreiheit in der Gewährleistung der Glaubensfreiheit durch Artikel 4 Grundgesetz. Das Religionsrecht des Grundgesetzes findet sich in den durch Artikel 140 Grundgesetz inkorporierten Artikeln 136, 137, 138, 139 und 141 der Weimarer Reichsverfassung, die das Recht der Glaubensfreiheit ihrem Wesen nach auch Religionsgemeinschaften zugestehen. Gemeinsam mit den Staatsverträgen zwischen der Bundesrepublik und den Religionsgemeinschaften bilden diese grundgesetzlichen Voraussetzungen die Grundlage, auf der eine vollständige rechtliche Gleichstellung aller Religionsgemeinschaften in Deutschland zum Schutz des Menschenrechts auf Religions- und Glaubensfreiheit verfolgt werden soll. Auch die notwendige rechtliche Gleichstellung des Islam ist innerhalb dieses Systems möglich. Wie die rechtliche Gleichstellung des Islam innerhalb dieses Systems möglich ist, soll geprüft werden.

 

Die Basis des Menschenrechts auf Religions- und Glaubensfreiheit ist die religiös-weltanschauliche Neutralität der Staaten. Die Religions- und Glaubensfreiheit dient den Individuen als  Freiheits- und Abwehrrecht gegenüber der staatlichen Gewalt, die daher stets verpflichtet ist, allen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften als unparteiischer Verwalter neutral gegenüber zu stehen. Vor diesem Hintergrund muss es die Aufgabe jeder wertegebundenen deutschen Außen- und Menschenrechts­politik sein, auch im internationalen Kontext für das Menschenrecht auf Reli­gions- und Glaubensfreiheit einzutreten. Die Koalition aus CDU, FDP und CSU hat in ihrem Koalitionsvertrag vereinbart, sich „weltweit für Religionsfreiheit einzusetzen und dabei ein besonderes Augenmerk auf die Lage der christlichen Minderheiten zu legen.“

Das Menschenrecht auf Reli­gions- und Glaubensfreiheit diskriminierungsfrei schützen

Der Ansatz der Koalition, sich „weltweit für Religionsfreiheit einzusetzen und dabei ein besonderes Augenmerk auf die Lage der christlichen Minderheiten zu legen“, ist grundsätzlich zu begrüßen. Um der Universalität des Menschenrechts auf Reli­gions- und Glaubensfreiheit gerecht zu werden, sollte eine Priorisierung oder Hervorhebung einzelner religiöser Minderheiten jedoch vermieden werden. Ein besonderes Augenmerk auf und damit zugleich ein besonderer Schutz für christliche Minderheiten würde aber Mitglieder oder Anhänger anderer religiöser Minderheiten diskriminieren. Zwar fühlen sich Mitglieder einiger Religionen von der direkt spürbaren Unterdrückung ihrer Religion anteilig stärker betroffen als andere, etwa das Christentum in der nichtwestlichen Welt. Ob dies auf empirisch nachweisbaren Tatsachen beruht, ist jedoch unklar und kann auch dahingestellt bleiben. Denn für die Opfer von Verfolgung, Unterdrückung und Diskriminierungen ist es unerheblich, ob sie zu einer global häufig oder selten verfolgten Religionsgemeinschaft gehören. Ein Schutz des Menschenrechts auf Reli­gions- und Glaubensfreiheit in Abstufungen oder zwei Klassen kann und darf daher nicht das Ziel deutscher Politik sein.

Das Menschenrecht auf Reli­gions- und Glaubensfreiheit weltweit schützen

Grundsätzlich zu begrüßen ist ebenfalls das im Koalitionsvertrag geäußerte Vorhaben, sich weltweit für die Reli­gions- und Glaubensfreiheit einsetzen zu wollen.

Dramatisch ist etwa die Lage der religiösen Minderheiten im Irak, die nach wie vor der massiven Gewalt religiöser Extremisten ausgesetzt sind. Der Deutsche Bundestag nimmt diese Entwicklung mit großer Sorge zur Kenntnis und begrüßt ausdrücklich, dass sich Deutschland federführend für eine EU-weite Aufnahme­aktion eingesetzt hat und 2.500 irakischen Flüchtlingen in Deutschland dauerhaften Schutz bietet. Entscheidend muss bei der Aufnahme von Angehörigen verfolgter religiöser Minderheiten aus dem Ausland in jedem Falle stets die Schutzbedürftigkeit sein. Die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe, auf die das Augenmerk gelenkt wurde, ist hingegen unerheblich.

Schwerwiegend sind die Einschränkungen des Menschenrechts auf Reli­gions- und Glaubensfreiheit in den Staaten des Nahen und Mittleren Ostens in Nordafrika, Zentralasien, Nordkorea und China. Besonders religiöse Minderheiten sind immer wieder von religiös begründeter, gesellschaftlicher wie politischer Verfolgung betroffen. So hat sich etwa die Situation der Bahai im Iran, der Kopten in Ägypten und der Muslime in Indien in den vergangen Jahren dramatisch verschlechtert. Mangelnde Religionsfreiheit betrifft aber nicht nur Minderheiten, sondern auch Anhänger der Mehrheitsreligion, wenn sie zu Auf­fassungen gelangen, die im Widerspruch zu vorherrschenden Auslegungen stehen.

 

Das Menschenrecht auf Reli­gions- und Glaubensfreiheit ist jedoch nicht nur durch Verfolgung und Unterdrückung bedroht. Es werden auch weitere ihrer zentralen Bestandteile in Frage gestellt. So geht aus der Kairoer Menschenrechtserklärung der Organisation der Islamischen Konferenz (OIC) hervor, dass Religionsfreiheit in islamischen Ländern nicht uneingeschränkt gewährt wird. Insbesondere wird das Recht, seinen Glauben zu wechseln, für seinen Glauben öffentlich zu werben und das Recht seinen Glauben öffentlich zu bekennen, durch zahlreiche Staaten negiert.

Nicht nur in islamischen Ländern aber wird das Menschenrecht auf Reli­gions- und Glaubensfreiheit in Frage gestellt; so widerspricht etwa das in der Schweiz am 29. November 2009 per Volksabstimmung beschlossene Verbot des Baus von Minaretten dem Menschenrecht auf kollektive Religions- und Glaubensfreiheit. Auch das in einigen europäischen Staaten angedachte oder bereits durchgesetzte Verbot muslimischer Ganzkörperschleier sorgt für Diskussionen. Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 3. November 2009 (Rs. 30814/06) gegen Italien, das in der staatlichen Verpflichtung zum Anbringen eines Kruzifixes in italienischen Klassenzimmern einen Verstoß gegen das Recht auf negative Religionsfreiheit aus Art. 9 Europäische Menschenrechtskonvention gesehen hat, wie auch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Dezember 2009 (1 BvR 2857/07 und 1 BvR 2858/07) zu Ladenöffnungszeiten an Adventssonntagen zeigen, wie schwierig im Einzelfall die Abgrenzung zwischen Menschenrechten auf Religions- und Glaubensfreiheit, der Neutralitätspflicht des Staates in Religionsfragen und den Menschenrechten nichtreligiöser Menschen, darunter das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit ist. Aufgrund dessen wäre es unvollständig und unangemessen, zum Schutz des Menschenrechts auf Reli­gions- und Glaubensfreiheit nur auf das entfernte Ausland zu schauen. Ein weltweiter Einsatz für die Reli­gions- und Glaubensfreiheit bedeutet vielmehr, auch die Diskriminierung religiöser Minderheiten in Deutschland und Europa in den Blick zu nehmen und neben der Außen- und Menschenrechts­politik auch in der Innen- und Europapolitik für das Menschenrecht auf Reli­gions- und Glaubensfreiheit einzutreten.

 

Praktische Konkordanz

Das Freiheitsrecht auf Reli­gions- und Glaubensfreiheit gilt – wie jedes Recht – nicht grenzenlos. Es endet dort, wo es sich gegen die Menschenrechte und Grundrechte Anderer richtet. Glaubens- und Religionsgemeinschaften können nicht nur Opfer von Einschränkungen und Unfreiheiten sein, von ihnen können auch Einschränkungen und Unfreiheiten ausgehen. Die UN-Sonderberichterstatterin für Religions- und Glaubensfreiheit, Asma Jahangir, unterscheidet daher in ihrem Bericht vom Dezember 2009 zutreffend zwischen Einschränkungen der Religions- und Glaubensfreiheit „aufgrund des Glaubens“ und Gewalt „im Namen des Glaubens.“ Dabei bezieht sich die erstgenannte Erscheinungsform auf die Religions- oder Glaubensbindung des jeweiligen Opfers; die letztgenannte hingegen auf jene der Täter.

Freiheit auf Religionswechsel und konfessionelle Ungebundenheit

Das Recht, eine Religion zu wechseln oder ganz abzulegen, folgt aus dem Recht der negativen Glaubensfreiheit und ist damit einer der elementaren Bestandteile des Menschenrechts auf Glaubens- und Religionsfreiheit.

 

Die Mitgliedsstaaten der Vereinten Nationen sind zudem verpflichtet, einem gesellschaftlichen Klima entgegen zu wirken, das den Wechsel zu einem anderen Glauben behindert. Dennoch wird das Recht, die eigene Religion zu wechseln, in mehreren Staaten eingeschränkt. Einige muslimisch geprägte Staaten erachten den „Abfall“ vom Islam (Apostasie) nicht nur als religiöse Verfehlung, sondern auch als Form des politischen Aufruhrs, die strafrechtlich zu verfolgen ist. In Iran und Saudi-Arabien droht „Abgefallenen“ die Todesstrafe, die von Seiten des Staates vollstreckt werden kann.

Der Deutsche Bundestag bekräftigt seine Auffassung, dass das Recht, keinen Glauben zu bilden, zu haben, zu bekennen und danach zu leben, sowie eine Religion zu wechseln oder ganz abzulegen nicht durch staatliche Gesetze oder Regelungen eingeschränkt werden darf.

Priesterausbildung

Menschen, die nicht der Mehrheitsreligion angehören, unterliegen in einigen Staaten zwar nicht offener Verfolgung, jedoch staatlicher Diskriminierung, die in ihrer Wirkung ähnlich beschränkend ist. In einigen islamischen Ländern ist es christlichen Minderheiten nicht gestattet, im Land ihren Priesternachwuchs auszubilden.

 

Freiheit des Bekenntnisses

Der angemessene Schutz innerer Überzeugungen umfasst die Freiheit, sich zu diesen Überzeugungen zu bekennen und sie zu äußern. Die Bekenntnisfreiheit erlaubt „auszusprechen, und auch zu verschweigen, dass und was man glaubt oder nicht glaubt“ (BVerfGE 12, 1 [4]) und ist somit ein speziell geregelter Fall der Meinungsäußerungsfreiheit. Geschützt ist die Äußerung der religiösen oder weltanschaulichen Überzeugung in allen möglichen Formen, also etwa durch Wort, Bild, Schrift oder die eigene Erscheinung. Umfasst ist auch die Werbung für den eigenen Glauben, schon deswegen, weil dies ein Gebot der eigenen Religion sein mag.

Immanent ist der Freiheit des Bekenntnisses auch, die eigene Religion zu kritisieren. Die im Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen am 15. April 2010 angenommene Resolution gegen die Diffamierung von Religion (A/HRC/RES/13/16) spricht sich für die Gleichbehandlung und den Dialog aller Religionen aus, legt aber ihren Schwerpunkt auf die Ächtung von Islamophobie, da hierin die häufigsten Anwendungsfälle vermutet werden. Eine vergleichbare Unwucht findet sich in den Strafgesetzbüchern christlich geprägter Staaten. So stellte § 166 des deutschen Strafgesetzbuches bis 1969 einzig die öffentliche Beschimpfung einer christlichen Kirche oder einer anderen mit Korporationsrechten innerhalb des Bundesgebiets bestehenden Religionsgesellschaft unter Strafe. Auch nach Änderung dieser Vorschrift schützt sie weiterhin insbesondere die großen christlichen Kirchen (vgl. Hörnle in: Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch, § 166 Rn. 10). Islamisch geprägten Staaten vorzuwerfen, Kritik an Religionen unter Strafe stellen zu wollen, wäre daher zu einseitig.

Der Bau von Gebetsräumen, Kirchen, Moscheen und Tempeln ist in zahlreichen Staaten stark eingeschränkt und in einigen Staaten für religiöse Minderheiten unmöglich. In der Schweiz soll ein Verbot der Errichtung von Moscheen in die Bundesverfassung aufgenommen werden (s.o.). In der Türkei ist der Bau von Gebets- und Gotteshäusern stark eingeschränkt oder wird wie im Falle der Pauluskirche in Tarsus nur in Form eines staatlichen Gnadenaktes gewährt. Die EU-Kommission hat in ihrem Fortschrittsbericht zur Aufnahme der Türkei in die EU die eingeschränkte Religionsfreiheit in der Türkei dargestellt und auf notwendigen Änderungsbedarf hingewiesen.

Das Menschenrecht auf Religions- und Glaubensfreiheit stärken

Der Deutsche Bundestag stellt fest, dass dem Schutz des Menschenrechts auf Religions- und Glaubensfreiheit im Rahmen der deutschen und europäischen Außenpolitik, sowie der deutschen und europäischen Innenpolitik eine hohe Bedeutung beigemessen werden muss. Ein geeignetes Mittel hierzu wäre es, wenn die Bundesregierung in einem Turnus von zwei Jahren einen Bericht über den Zustand der Menschenrechte in Deutschland, Europa und der Welt vorlegte, unabhängig vom eigenen Handeln und insbesondere zum Zustand des Menschenrechts auf Religions- und Glaubensfreiheit (ähnlich des Berichtes der U.S. Commission on International Religious Freedom (USCIRF)).

 

Deutschland und die Europäische Union müssen Staaten, die Defizite beim Schutz der Religionsfreiheit aufweisen, zur Behebung dieses Defizits ermahnen und das Thema bei Staatsbesuchen offen ansprechen. Zugleich müssen Deutschland und die Europäische Union dieses Menschenrecht mit der gleichen Konsequenz durchsetzen, wie sie es von anderen Staaten einfordern.

 

II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung deshalb auf,

1.       die rechtliche Gleichstellung aller Religionsgemeinschaften in Deutschland, Europa und weltweit zum Schutz des Menschenrechts auf Religions- und Glaubensfreiheit mit Nachdruck in allen Politikbereichen zu verfolgen;

2.       den bestehenden Schutz des Menschenrechts auf Religions- und Glaubensfreiheit umzusetzen, ohne einzelne religiöse Gruppen zu privilegieren;

3.       den Schutz des Menschenrechts auf Religions- und Glaubensfreiheit im innen- und europapolitischen Handeln nicht zu vernachlässigen;

4.       dem Menschenrecht auf Religions- und Glaubensfreiheit gleichermaßen in individueller, kollektiver und negativer Hinsicht in Deutschland, Europa und der Welt zur Geltung zu verhelfen;

5.       zum Schutz des Menschenrechts auf Religions- und Glaubensfreiheit auch nicht-staatliche Akteure weltweit in den Blick zu nehmen und Gewalt im Namen des Glaubens und der Religion zurückzudrängen;

6.       das Recht auf Religions- und Glaubensfreiheit unter der Maßgabe des Diskriminierungsverbotes und der Rechte von Minderheiten zu schützen, zu gewährleisten und zu stärken;

7.       bei der Aufnahme von Angehörigen verfolgter religiöser Minderheiten aus dem Ausland einzig nach deren Schutzbedürftigkeit und nicht primär nach ihrer Religionszugehörigkeit zu entscheiden;

8.       sicherzustellen, dass der Schutz des Menschenrechts auf Religions- und Glaubensfreiheit in Beitrittsverhandlungen zur Europäischen Union stets angesprochen und von allen EU-Beitrittskandidaten uneingeschränkt gewährt wird sowie eine zwingende Voraussetzung für den Beitritt zur Europäischen Union ist;

9.       ein Konzept zur rechtlichen Gleichstellung des Islam in Deutschland zu entwickeln;

10.   einen Bericht über den Zustand der Menschenrechte in Deutschland, Europa und der Welt vorzulegen, unabhängig vom eigenen Handeln und insbesondere zum Zustand des Menschenrechts auf Religions- und Glaubensfreiheit (ähnlich des Berichtes der U.S. Commission on International Religious Freedom (USCIRF)) und diesen in einem Turnus von zwei Jahren zu aktualisieren.

Berlin, den 6. Juli 2010

Renate Künast, Jürgen Trittin und Fraktion