05.11.2011

Aserbaidschan: Fünf Jahre Gefängnis für unzensierte religiöse Literatur

Demnächst könnten Gruppen von Personen, die religiöse Literatur herstellen oder vertreiben, ohne vorher die in Aserbaidschan für alle religiöse Literatur verbindliche Zensur zu durchlaufen, mit zwei bis fünf Jahren Gefängnis oder Geldstrafen von bis zu neun jährlichen Mindestgehältern pro Person bestraft werden. Dies ist eine von mehreren neuen Strafbestimmungen, die bei der geplanten Novellierung des Strafgesetzbuchs und des Verwaltungsstrafgesetzbuchs eingeführt werden sollen. Die Verabschiedung dieser Gesetzesänderungen gilt als sicher, da das Parlament von den Abgeordneten der Regierungspartei Yeni Aserbaidschan (Neues Aserbaidschan) dominiert wird und ist Mitte November zu erwarten. Im Zuge dieser Gesetzesänderungen sollen auch Strafen für das Leiten islamischer Gebete durch im Ausland ausgebildete Personen eingeführt werden. Verschärft werden sollen auch die Strafen für „ausländische Bürger und Staatenlose, die religiöse Propaganda betreiben“. Im Entwurf zu Artikel 300 des Verwaltungsgesetzes sind Strafen für die Entsendung von Personen zur religiösen Bildung ins Ausland ohne Genehmigung durch das Staatskomitee für die Arbeit mit religiösen Organisationen vorgesehen. Artikel 299, der Gottesdienste und Gebetstreffen ohne staatliche Erlaubnis unter Strafe stellt, bleibt aufrecht. Gleichzeitig warten noch hunderte Religionsgemeinschaften auf die Registrierung oder Neuregistrierung durch das Staatskomitee (die 2009 geforderte Neuregistrierung hätte noch im selben Jahr abgeschlossen sein sollen).

„Das ist nur noch verrückter“, erklärte ein Vertreter einer Religionsgemeinschaft, der nicht namentlich genannt werden will, gegenüber Forum 18. Aserbaidschan hat seine Gesetze wiederholt kurzfristig geändert, um die Religionsfreiheit und andere Menschenrechte zu beschneiden, meist ohne öffentliche Diskussion und unter Geheimhaltung der geplanten Gesetzestexte.

Quelle: Forum 18, Oslo

Deutsche Fassung: Arbeitskreis Religionsfreiheit der ÖEA