13.07.2013

Türkei: Auswirkungen auf den Schutz der Religionsfreiheit

Verfassungsgerichtshof rechtfertigt weitere Einschränkungen der Religions- bzw. Glaubensfreiheit - widersprüchliche Signale zur Beziehung zwischen Staat und Religion

Türkei: Auswirkungen auf den Schutz der Religionsfreiheit

Verfassungsgerichtshof rechtfertigt weitere Einschränkungen der Religions- bzw. Glaubensfreiheit - widersprüchliche Signale zur Beziehung zwischen Staat und Religion

Die weltweiten Medien berichteten umfangreich über das Vorgehen der Polizei gegen Demonstranten bei den Protesten gegen die Verbauung des Gezi Parks in Istanbul und über die Proteste gegen den autoritären Führungsstil von Premierminister Recep Tayyip Erdogan.

Weitgehend unbeachtet blieb hingegen eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes (Anayasa Mahkemesi, kurz AYM) betreffend das umstrittene Bildungsreformgesetz von 2012. Die Entscheidung geht weit über den Bereich der Schulbildung hinaus. Sie begründet eine neue Rechtsprechung über den Begriff Säkularismus („Laiklik“). Dies hat wesentliche Auswirkungen auf den Schutz der Religionsfreiheit in der Türkei.

Die neue Rechtsprechung des Verfassungsgerichts erlaubt ein höheres Maß an nicht zu rechtfertigender staatlicher Einmischung in Angelegenheiten der Religionsfreiheit. Sie akzeptiert die bestehenden Einschränkungen für nicht staatliche Organisationen und Einzelpersonen, die religiöse Bildung außerhalb des staatlichen Bildungssystems anbieten. Auf dieser Grundlage weist das Verfassungsgericht dem Staat eine aktive Verpflichtung zu, islamische religiöse Dienstleistungen zur Verfügung zu stellen, z.B. im Bereich der Schulbildung. Dieser Ansatz hat weitgehende und möglicherweise unvorhersehbare Auswirkungen.

Diese Entscheidung des Verfassungsgerichts ist für alle Glaubensgemeinschaften enttäuschend, die im Zusammenhang mit der in Ausarbeitung befindlichen neuen Verfassung auf echte Gleichstellung und eine neutrale Rolle des Staates bei effektivem Schutz des Rechts auf Religionsfreiheit hoffen.

Die Entscheidung des Verfassungsgerichts vom April enthält erstmals in einem offiziellen Schriftstück eine neue Interpretation des in der türkischen Verfassung verankerten Begriffs „Laiklik“. Diese Interpretation umfasst eine Billigung der bestehenden staatlichen Einschränkungen der Ausübung der Religionsfreiheit, wie etwa im Bereich der Ausbildung religiöser Leiter. Gleichzeitig weist das Verfassungsgericht dem Staat eine aktive Verpflichtung zur Erbringung religiöser Dienstleistung zu, was unvermeidlich zur Förderung der staatlichen Auslegung des Islams führt. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass die islamische Gemeinschaft in der Türkei äußerst vielschichtig ist, während das staatliche Präsidium für religiöse Angelegenheiten ausschließlich den sunnitischen Islam der Hanafiyyah Schule vertritt.

Man kann nicht mit Sicherheit sagen, dass die Entscheidung des Verfassungsgerichts die Politik der Regierungspartei AKP im Bereich der Religionsfreiheit darstellt. In der Vergangenheit stand das Verfassungsgericht den Auffassungen der AKP kritisch gegenüber. Doch in den letzten Jahren hat sich die Zusammensetzung des Gerichts verändert. Und die Entscheidung vom April ist eindeutig im Sinne der erkennbaren Einstellung der AKP zum Thema Religionsfreiheit. Die AKP hat in ihren politischen Erklärungen den Schutz der Religionsfreiheit immer wieder betont. Doch sie hat bisher noch nicht für rechtliche Rahmenbedingungen gesorgt, die den Anforderungen von Artikel 9 der Europäischen Menschenrechtskonvention (Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit) entsprechen. Dass die AKP über die Einschränkungen der islamischen religiösen Praxis durch den „türkischen Säkularismus“ nicht glücklich ist, ist schon lange klar. Dieser türkische Säkularismus („Laiklik“) genießt in der derzeit geltenden Verfassung von 1982 umfangreichen Schutz. Die Auslegung dieses Begriffs des Säkularismus hat eine entscheidende Auswirkung auf die Ausübung der Religionsfreiheit und konkret auf die Einmischung des Staates in religiöse Angelegenheiten. In der Praxis bedeutet das eine strenge Überwachung jeder Ausübung der Religionsfreiheit, einschließlich der Bestimmung, dass Religionsgemeinschaften keine eigene Rechtspersönlichkeit erwerben können. Eine positive Auswirkung von „Laiklik“ ist, dass das Recht zur Änderung der Religionszugehörigkeit in der Türkei geschützt ist, auch wenn dies nach der Meinung vieler Türken dem religiösen Recht des Islams widerspricht. Andrerseits hat das Verfassungsgericht bereits 1971 den Beamtenstatus der Mitarbeiter des Präsidiums für religiöse Angelegenheiten („Diyanet“) und der Imame und deren Bezahlung aus Staatsgeldern für mit „Laiklik“ vereinbar erklärt.  Das Diyanet ist eine staatliche Körperschaft, die direkt dem Premierminister untersteht. Diese ausschließlich der Hanafiyyah Schule des Islams verpflichtete Organisation hat das Monopol über wesentliche Teile der islamischen Religionsausübung. Ihr obliegt die Verwaltung aller Moscheen und die Ernennung aller Imame. Die Abneigung der Organisation gegen andere Strömungen des Islams und nicht islamische Religionen trägt zu den Schwierigkeiten bei der Ausübung der Religionsfreiheit in der Türkei bei.

Die Diskussionen bei der Erstellung eines Entwurfs zu einer neuen Verfassung haben klar gemacht, dass es vielfältige Interpretationen des Begriffs des türkischen Säkularismus gibt. Einige dieser Interpretationen wären hilfreich bei der Umsetzung der internationalen Menschenrechtsverpflichtungen der Türkei zur Respektierung der Religionsfreiheit. Die neue Theorie des Verfassungsgerichts zum türkischen Säkularismus besagt, dass sich der Staat in die individuellen (religiösen oder nicht religiösen) Präferenzen des Einzelnen und die daraus folgenden Lebensstile nicht einmischen dürfe. Das Gericht führt weiter aus, dass es einer der Zwecke eines säkularen Staates ohne Staatsreligion ist, eine politische Ordnung herzustellen in der die Diversität der Gesellschaft geschützt ist und Personen verschiedener Glaubensrichtungen in Frieden zusammenleben können. Die Schlussfolgerung des Verfassungsgerichts ist, dass der Staat die erforderlichen Maßnahmen setzen muss, um ein Umfeld zu schaffen, in dem die Religions- bzw. Glaubensfreiheit verwirklicht werden kann und nur dort eingreift, wo dies erforderlich ist. Enttäuschend ist jedoch die mangelnde Umsetzung dieser Ideen, zumal dasselbe Verfassungsgericht in seiner Entscheidung vom April 2013 die bestehende bevorzugte Behandlung des Islams rechtfertigt und ausführt: „Von Anfang an hat das Prinzip des Säkularismus in der Türkei sowohl auf Verfassungsebene als auch in der Praxis die institutionelle Beziehung zwischen dem Staat und der islamischen Religion nicht ausgeschlossen. Das Verfassungsgericht bleibt eine Antwort darauf schuldig, wie die bevorzugte Behandlung des Islam mit einem gegenüber allen Religionen neutralen Staat vereinbar ist, den es selbst in seiner Theorie des neuen Säkularismus beschreibt.

Quelle: Forum 18, Oslo

Deutsche Fassung: Arbeitskreis Religionsfreiheit der ÖEA