05.07.2014

Usbekistan: Legale Verhinderung von Menschenrechten

Usbekistan führt noch schärfere Restriktionen der Bürgerrechte ein als in den derzeit geltenden Gesetzen vorgesehen. Am 15. August tritt ein neues „Gesetz zur Prävention von Gesetzesverletzungen“ in Kraft, das staatlichen Stellen und den Bezirkskomitees (Mahallakomitees), aber auch nicht staatlichen Stellen umfassende Vollmachten erteilt, durch die formell festgeschrieben wird, was in der Praxis bereits üblich ist. Unter anderem ist das Gesetz gegen Menschen gerichtet, die ihr legitimes Recht auf Religionsfreiheit ausüben. Das Präventionsgesetz wurde am 10. April vom Senat gebilligt und am 14. Mai von Präsident Islam Karimov unterzeichnet.

Bereits jetzt sind die Religionsgemeinschaften in Usbekistan strengen Restriktionen ausgesetzt. So wird das Recht der Muslime, den Ramadan zu begehen, und ihr Recht zur Pilgerfahrt nach Mekka massiv eingeschränkt. Alle Religionsgemeinschaften werden vom Nationalen Sicherheitsdienst (NSS) offen und auch geheim überwacht.

Usbekistan ist kein Rechtsstaat. Die Beamten scheinen die Auffassung zu vertreten, dass das Gesetz dazu da ist, ihnen einen Vorwand für die Unterdrückung und Kontrolle der gesamten Gesellschaft zu liefern.

In Artikel 9 des Präventionsgesetzes werden die staatlichen Stellen genannt, die spezifische „Präventionstätigkeiten“ ausüben, darunter die Polizei, Beamte der Staatsanwaltschaft, die Geheimpolizei NSS, das Justizministerium, das Zollamt, die Steuerbehörden, Arbeits- und Sozialämter, Bildungseinrichtungen (vom Kindergarten bis zur Universität), Krankenhäuser und andere Einrichtungen des Gesundheitswesens und Naturschutzbehörden.

Die Beamten der Bezirkskomitees werden dazu ermutigt, diese Stellen zu kontaktieren und sie zu informieren, wer sein Recht auf Religionsfreiheit ausübt. Artikel 21 des Gesetzes verleiht den Mahallakomitees erweiterte Befugnisse in Zusammenarbeit mit der Polizei, und verpflichtet sie unter anderem zu „Maßnahmen zur Verhütung der Aktivitäten nicht registrierter religiöser Organisationen, zur Beobachtung der Rechte der Bürger auf religiöse Freiheiten, Aufrechterhaltung des Verbots der zwangsweisen Verbreitung religiöser Ansichten, Prüfung anderer Fragen im Zusammenhang mit der Einhaltung des Religionsgesetzes.“ Dieses Religionsgesetz verbietet jede Ausübung der Religionsfreiheit ohne staatliche Erlaubnis, darunter auch das Mitteilen von religiösen Überzeugungen und den Vertrieb nicht zensurierter religiöser Literatur und alle Aktivitäten nicht registrierter Gemeinschaften.  Nach dem Präventionsgesetz sind die Mahallakomitees nunmehr verpflichtet, diese Bestimmungen des Religionsgesetzes durchzusetzen, was sie in der Praxis schon seit Jahren tun.

Durch das neue Gesetz werden inoffizielle Informanten legalisiert. Die Geheimpolizei hat auch schon bisher Informanten und Spione aus der Bevölkerung rekrutiert, darunter auch religiöse Leiter.

In Artikel 29 werden die zu ergreifenden „Präventivmaßnahmen“ angeführt, darunter vorbeugende Gespräche, offizielle Verwarnungen, „soziale Rehabilitation“, Aufnahme in das aufgrund des Gesetzes geschaffene „Präventivregister“, Einweisung zur Zwangsbehandlung, Aufsicht durch die Verwaltungsbehörden, und „andere Maßnahmen in Übereinstimmung mit dem Gesetz“.

Offiziell verwarnte Personen müssen die Verwarnung gemäß Artikel 31 unterschreiben. Auch die Verweigerung der Unterschrift wird protokolliert. Der Beamte, der die Verwarnung ausspricht, kann auch den Arbeitgeber des Verwarnten oder die Bildungseinrichtung, an der dieser lernt oder studiert und das für den Wohnsitz zuständige Mahallakomitee von der Verwarnung in Kenntnis setzen, wodurch weitere Überwachungsmaßnahmen in die Wege geleitet werden.

Artikel 34 sieht vor, dass die im Präventivregister angeführten Personen mit einer Reihe von Präventivmaßnahmen zu rechnen haben, mit dem Ziel, „sie zu korrigieren und vor der Begehung von Wiederholungstaten zu warnen“. Diese „Taten“ umfassen auch Verstöße gegen das Verwaltungsstrafgesetz wie die illegale Produktion, Lagerung oder Einfuhr religiöser Materialien durch natürliche Personen oder das Lehren religiöser Glaubensinhalte ohne spezielle religiöse Ausbildung und ohne Erlaubnis des Zentralorgans einer [registrierten] religiösen Organisation sowie das Lehren religiöser Glaubensinhalte in privaten Räumlichkeiten.

Die Dauer der Erfassung im Präventivregister beträgt ein Jahr und kann verlängert werden, wenn die Beamten neue Gründe finden. Dadurch ist die Möglichkeit gegeben, dafür zu sorgen, dass Personen willkürlich jahrelang auf dieser Liste bleiben.

Quelle: Forum 18, Oslo

Deutsche Fassung: Arbeitskreis Religionsfreiheit der ÖEA