28.03.2015

Krim: Religionsfreiheit auf der Krim?

Ein Jahr nach der Annexion der Halbinsel Krim durch Russland zeigt ein von der Menschenrechtsorganisation Forum 18 erstellter Überblick über die Lage der Religionsfreiheit, dass die neu auferlegten Restriktionen nach russischem Recht zu Schwierigkeiten für Personen und Gemeinschaften geführt haben. Es gab Razzien, Geldstrafen wurden verhängt, religiöse Literatur beschlagnahmt, manche Gemeinschaften werden durch die Behörden überwacht. Ausländische religiöse Leiter wurden ausgewiesen. Mietverträge für im Eigentum des Staates stehende Immobilien wurden gekündigt.

Mitglieder der verschiedensten Religionsgemeinschaften haben erklärt, dass nach russischem Recht religiöse Aktivitäten wesentlich stärker eingeschränkt sind, als nach ukrainischem Recht. Einige Protestanten haben gegenüber einer Initiative russischer und ukrainischer Menschenrechtsaktivisten mitgeteilt, dass sie gezwungen wurden, einige öffentliche Aktivitäten einzustellen, wie etwa Missionseinsätze im Zusammenhang mit Sport und Predigen auf öffentlichen Plätzen.  Vertreter der verschiedensten Religionsgemeinschaften sind aus Furcht vor Repressalien sehr vorsichtig geworden, wenn es darum geht, über Themen zu sprechen, die als Kritik an der russischen Herrschaft gedeutet werden könnten. Das gilt natürlich auch für Gespräche über die Einschränkung der Religionsfreiheit. Mehrere religiöse Leiter klagen über staatliche Überwachung ihrer persönlichen Aktivtäten und der Aktivitäten ihrer Gemeinschaften und über Befragungen durch Beamte der Sicherheitsbehörde FSB, sind jedoch nicht bereit, Details über solche Befragungen preiszugeben. „Die Kirchen und Pastoren versuchen jetzt, sich aus der Politik herauszuhalten“, erklärte ein Protestant gegenüber Forum 18. „Die Pastoren posten kein Material mehr in den sozialen Median. Sie predigen auch öfter darüber, dass unser Königreich nicht von dieser Welt ist.“

Einige Wochen nach Ablauf des verlängerten Termins für die Neuregistrierung nach russischem Recht haben erst 14 der 1.546 Gemeinschaften, die über eine Registrierung nach ukrainischem Recht verfügten, die neue russische Registrierung erhalten. Zwei weitere wurden ebenfalls registriert, müssen aber noch auf eine Zustimmung der Steuerbehörden warten. Vom Justizministerium in Moskau wurden zwei zentralisierte religiöse Organisationen registriert: die Diözese Simferopol und Krim der Russisch Orthodoxen Kirche und das Muftiat für die Republik Krim und die Stadt Sewastopol. Die anderen 12 neu registrierten Gemeinschaften sind örtliche Gemeinschaften, drei jüdische, die übrigen verschiedene protestantische Gemeinschaften. Bisher hat somit erst 1 % der nach ukrainischem Recht registrierten Gemeinschaften die Neuregistrierung erwirkt, insgesamt 10 % haben darum angesucht.

Vor dem ursprünglichen Termin für die Neuregistrierung (31. Dezember 2014) zurückgewiesen wurden nicht nur Anträge der katholischen Pfarren, die zur Diözese Odessa und Simferopol gehören, sondern auch Anträge verschiedener örtlicher Gemeinschaften der Zeugen Jehovas. Die Anträge von 13 Gemeinschaften wurden zur „Expertenanalyse“ nach Moskau geschickt, darunter auch die einer evangelischen Kirchengemeinde des Augsburger Bekenntnisses und einer Baptistengemeinde.

Ohne Registrierung nach russischem Recht können sich Religionsgemeinschaften zwar zu religiösen Zwecken versammeln. Doch sie genießen nicht dieselben Rechte wie Gemeinschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit, darunter das Recht, Verträge abzuschließen, Gebäude zu mieten, Mitarbeiter anzustellen oder Bürger fremder Staaten zu religiösen Zwecken einzuladen. Von der letztgenannten Restriktion betroffen sind sowohl katholische Priester als auch 23 türkische Imame und islamische Religionslehrer, die auf Einladung des Muftiats auf der Krim tätig waren und gezwungen waren, bis Ende 2014 aus Russland auszureisen. Der polnische Priester Piotr Rosochacki musste bereits im Oktober 2014 das Land verlassen.

Seit der Annexion der Krim gelten dort auch die russischen Bestimmungen über „extremistische Materialien“, die auf einer Bundesliste stehen. Seit März 2014 sind 13 Fälle bekannt geworden, in denen es wegen des Besitzes religiöser Literatur zu einem Gerichtsverfahren gegen Einzelpersonen wegen Verletzung von Artikel 20.29 „Herstellung oder Verbreitung extremistischer Materialien“ kam. In 12 der Fälle wurden in erster Instanz Geldstrafen verhängt, zwei davon wurden danach durch offizielle Verwarnungen ersetzt, eine der Verurteilungen wurde im Berufungsverfahren aufgehoben. Das Verfahren gegen den 13. Angeklagten endete mit einem Freispruch. Von den Verurteilten in den neun Fällen, in denen die Geldstrafen rechtskräftig wurden, waren sechs Muslime, zwei Bibliothekare und ein Buchhändler. Drei Anklagen richteten sich gegen Organisationen, allesamt örtliche Gemeinschaften der Zeugen Jehovas. Zwei der Verfahren wurden eingestellt, eines ist noch anhängig.

Auch wenn nicht alle Anklagen zu Verurteilungen führten, so kosteten sie doch den Betroffenen Zeit, Energie und Geld. Und im Falle einer Verurteilung können Urteile die Grundlage dafür bilden, eine Organisation als „extremistisch“ zu erklären und zu verbieten, wie es bereits bei etlichen örtlichen Gemeinschaften der Zeugen Jehovas der Fall war.

Quelle: Forum 18, Oslo

Deutsche Fassung: Arbeitskreis Religionsfreiheit der ÖEA