11.11.2025
Russland: Weitere Gemeinden des Rats der Baptistengemeinden aufgelöst
AKREF-A/11.11.25 - In Russland wurden bisher mindestens 10 Gemeinden des Rats der Baptistengemeinden, die prinzipiell keine staatliche Registrierung anstreben, gerichtlich aufgelöst. Auffällig ist, dass sechs der zehn Gerichtsverfahren, die zur Auflösung von Gemeinden führten, in der Region Krasnodar stattfanden. Die Gemeinden versammeln sich weiter zum Gottesdienst, obwohl die Leiter ab dem Eintritt der Rechtskraft des Gerichtsbeschlusses Geldstrafen riskieren, wenn sie weiterhin Gottesdienste durchführen. Abgesehen davon können Gerichtsvollzieher die Gebäude bzw. Räumlichkeiten versiegeln, um den Gläubigen den Zutritt zu verwehren.
In den besetzten Gebieten der Ukraine versuchen die Beamten bei Razzien in Gemeinden des Rats der Baptistengemeinden, die Verantwortlichen unter Druck zu setzen, die Registrierung in Russland anzustreben oder die russischen Behörden über ihre Aktivitäten zu informieren.
In der Region Krasnodar, wo der seit 2024 zunehmende Trend zur gerichtlichen Auflösung von Gemeinden besonders ausgeprägt ist, gibt es auch die meisten Verwaltungsstrafen wegen „ungesetzlicher Missionstätigkeit“, die üblicherweise als Grundlage für die Gerichtsverfahren zur Auflösung von Gemeinden dienen. Die verhängte Geldstrafe für „ungesetzliche Missionstätigkeit“ beträgt üblicherweise 5.000 Rubel. Das entspricht einem Durchschnittslohn für mehrere Tage in einem regulären Arbeitsverhältnis.
Wie Rechtsanwälte gegenüber Forum 18 berichten, sind bisher nur Gemeinden des Rats der Baptistengemeinden von diesem Trend zur gerichtlichen Auflösung betroffen. Einige andere Gemeinschaften versammeln sich auch ohne Registrierung als religiöse Organisation oder Verständigung der Behörden über die Gründung einer religiösen Gruppe zum Gottesdienst. Das heißt, dass diese potentiell auch dem Risiko der gerichtlichen Auflösung ausgesetzt sind. Diese potentiell verwundbaren Gruppen dürften einige andere protestantische und einige islamische Gruppen umfassen, z.B. kleine Gemeinden am Land bzw. Studenten oder Wanderarbeiter, die sich informell in Unterkünften oder am Arbeitsplatz versammeln, um zu beten oder Gottesdienst zu feiern.
Die Weigerung, sich staatlich registrieren zu lassen oder eine andere Form staatlicher Reglementierung zu akzeptieren, ist ein Schlüsselelement der Identität des Rats der Baptistengemeinden seit seiner Entstehung in der Sowjetunion in den Neunzehnhundertsechzigerjahren. Die Baptisten dieses Bundes argumentieren, dass es ihnen sowohl das Religionsgesetz von 1997 und die Verfassung der Russischen Föderation, als auch die internationalen Menschenrechtsverpflichtungen Russland gestatten, sich ohne Mitwirkung des Staates zum Gottesdienst zu versammeln.
Mit Fällen von Verboten kirchlicher Aktivitäten vertraute Rechtsanwälte betonen, dass es keine eindeutigen Kriterien für die Gründung religiöser Gruppen gibt, dass die Entscheidungen des Verfassungsgerichts und Obersten Gerichthofs die Rechtslage nur geringfügig klargestellt haben. Daher bleibt ein großer Ermessensspielraum für Staatsanwälte und Richter.
Nach dem Religionsgesetz sind alle nicht registrierten religiösen Vereinigungen verpflichtet, die Behörden (üblicherweise regionale Zweistellen des Justizministeriums) über ihr Bestehen und ihre Aktivitäten zu informieren. Die Versäumnis dieser Verständigung ist keine Straftat, kann jedoch nach dem Verwaltungsrecht verfolgt werden.
Quelle: Forum 18, Oslo (Bericht vom 7. November 2025)
Deutsche Fassung: Arbeitskreis Religionsfreiheit der EAÖ